DSGVO für Schulen: Ein Praxisleitfaden
Inhaltsverzeichnis
AixConcept klärt auf, welche Auswirkungen die DSGVO auf den schulischen Alltag hat – Ein Praxisleitfaden von Volker Jürgens
AixConcept analysiert die am 25. Mai 2018 inkraft getretene Datenschutzgrundverordnung DSGVO und ihre konkreten Auswirkungen auf den schulischen Alltag. Der erste Beitrag des Dienstleisters und Beraters für Schul-IT beleuchtet die Datenverarbeitung. Weitere Aspekte sind der Zugriff auf und die Nutzung von Daten (Datenverwaltung), die Dokumentation der Prozesse und Protokollierung von Verstößen (Reporting) und der organisatorische und technische Datenschutz.
1. Die Datenverarbeitung
In einer Bildungseinrichtung müssen täglich personenbezogene Daten verarbeitet und gespeichert werden, um ein reibungsloses Funktionieren des Schulbetriebs sicherzustellen. Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen ist ein Grundrecht und schützt alle mit einer Person verbundenen Daten. Das bedeutet: Jede Art der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule fällt unter die DSGVO / BDSG nF. (Bundesdatenschutzgesetz, neue Fassung von 2018).
Das Datenschutzrecht stellt Regeln auf, nach denen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, wie damit umgegangen wird und welche Möglichkeit der Kontrolle über die Daten die betroffenen Personen (Schüler, Eltern, Lehrer) erhalten. Die IT-Sicherheit ist ein Teilaspekt davon und wird in einem späteren Artikel behandelt.
Was sind personenbezogene Daten?
Der Begriff “personenbezogene Daten” umfasst im Rahmen der DSGVO Namen, Fotos, Post- und E-Mail-Adressen, Telefonnummern, KFZ-Zeichen, Identnummern aus der Schulverwaltungs-Software und IP-Adressen, also alle Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Er trifft folglich auf fast alle erfassten Daten in der Schulverwaltung zu.
“Das bedeutet für die Schulen, dass die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogener Daten nur unter Beachtung der DSGVO erfolgen darf”, erklärt Volker Jürgens, Experte für Schul-IT und Geschäftsführer von AixConcept. “Somit trifft der Artikel 5 Absatz 1 der DSGVO zum Thema ‘Datenverarbeitung’ zu und muss beachtet werden.”
Grundsätze der Datenverarbeitung
- Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (ist gegeben)
- Treu und Glauben der Datenverarbeitung (muss für die betroffenen Personen nachvollziehbar sein)
- Transparenz der Datenverarbeitung (fairer Umgang mit Daten und Klarheit der Verarbeitung)
- Zweckbindung der Datenverarbeitung (Erhebung nur für eindeutige und legitime Zwecke, ist in der Schule gegeben)
- Datenminimierung (keine Verarbeitung erfasster Daten zu anderen als den für Schule relevanten Zwecken)
- Speicherbegrenzung (die Speicherdauer schon bei Erhebung festlegen) + Richtigkeit (Daten müssen sachlich richtig sein, sonst löschen oder berichtigen)
- Integrität und Vertraulichkeit (Sicherheit und Vertraulichkeit müssen gewährleistet sein)
- IT-Sicherheit (TOM = technisch-organisatorische Maßnahmen)
2. Der Datenschutzbeauftragte
Der Abschnitt erläutert die Aufgaben und Befugnisse des oder der Datenschutzbeauftragten in einer Schule und erklärt, welche Voraussetzungen er oder sie erfüllen muss. Die Stellung des Datenschutzbeauftragten gegenüber der Schulleitung wird beleuchtet und die Vor- und Nachteile einer internen Person als Datenschützer gegenüber einem externen Datenschutzbeauftragten.
Für jede öffentliche Schule muss ein behördlicher Datenschutzbeauftragter (DSB) schriftlich benannt werden, unter Einbeziehung des Personalrats. Der oder die Datenschutzbeauftragte (DSB) ist Berater, Unterstützer und Anlaufstelle für Fragen rund um die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art 39 DSGVO und § 7 BDSG nF). Daneben muss der DSB die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften überwachen, für die die Verantwortung allerdings bei der Schulleitung liegt.
Der Datenschutzbeauftragte ist auch Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörde und für die Personen, deren Daten verarbeitet werden. Die Daten des DSB sind der Aufsichtsbehörde zu nennen (Landesdatenschutzbehörden) und eine Kontaktmöglichkeit muss auf der Website veröffentlicht werden. Der DSB selbst ist unabhängig und weisungsfrei und von der Schulleitung bei der Erfüllung seiner Tätigkeiten zu unterstützen, etwa wenn er Zugang zu personenbezogenen Daten benötigt. Er berichtet an die Schulleitung (jährlicher Tätigkeitsbericht).
Die Schulleitung muss den DSB frühzeitig in datenschutzrelevante Vorgänge einbeziehen, zum Beispiel wenn neue Software angeschafft oder in der Schulverwaltung eingesetzt werden soll. Wenn mit dieser Software personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist sie datenschutzrelevant. Schulleiter sollten die Position des DSB ernstnehmen, damit der Stellenwert des Datenschutzes allen Beteiligten an der Schule klar wird.
Fachwissen eines Datenschutzbeauftragten
Interner oder externer Datenschützer
3. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Schulen müssen ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten führen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorlegen. Betroffene Personen können Auskunft über ihre gespeicherten Daten verlangen und ihre Löschung beantragen. Auftragsverarbeiter wie Netzwerkbetreiber und Software-Hersteller müssen erfasst und die Einhaltung des Datenschutzes nachgewiesen werden.
Nach Artikel 30 der DSGVO müssen Schulen ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Das bedeutet, jede Schule muss schriftlich oder elektronisch ein Verzeichnis darüber führen, welche personenbezogenen Daten wann, wo und wie erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Auch wenn die Datenverarbeitung selbst an anderer Stelle stattfindet – etwa, wenn die Schule eine Cloud-Plattform nutzt – liegt Auftragsdatenverarbeitung vor. Die Schulleitung hat die Verantwortung, kann aber die Aufgabe, das Verzeichnis zu führen, delegieren.
Verarbeitungstätigkeiten an der Schule
Welche Daten erfasst werden
4. Verarbeitung personenbezogener Daten
Für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wie sich aus den gesetzlichen Vorgaben ableiten lässt. Wenn jedoch Fotos für die Website genutzt werden, muss die Einwilligung von Schülerinnen und Schülern oder deren Eltern eingeholt werden. Eltern darf aber bei der Anmeldung ihres Kindes an einer Schule nicht schon die Erlaubnis “abverlangt” werden, Fotos des Kinder zu nutzen (Kopplungsverbot).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist dann zulässig, wenn die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gegeben ist, also eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist oder die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat. Wenn keine der beiden Bedingungen zutrifft, bleibt die Verarbeitung verboten (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).
Zulässigkeit der Verarbeitung
Schülerfotos auf der Website der Schule
Ein klassisches Beispiel ist die Veröffentlichung von Schüler- oder Lehrerfotos auf der Website der Schule. Dafür ist bis zum Alter von 14 Jahren die Zustimmung der Erziehungsberechtigen einzuholen. Im Altersbereich von 14 bis 16 Jahren müssen beide zustimmen, Eltern und Schülerinnen beziehungsweise Schüler, falls die erforderliche Einsicht bei den Schülern vorhanden ist, sonst ist nur die Zustimmung der Eltern erforderlich.
Mit Erreichen der Volljährigkeit üben die betroffenen Schüler alle Rechte selber aus. Grundsätzlich muss die Schule erläutern, zu welchem Zweck, in welchem Umfang und wie lange sie die Bilder nutzen will (Grundsatz der Transparenz). Eine Ausnahme kann bei Personen gegeben sein, die eine spezielle Funktion in der Schule haben, wie etwa die für die Pressarbeit zuständige Person. Aber auch hier gilt: Besser gefragt als verklagt.
“Besser gefragt als verklagt”
5. Die Auftragsdatenverarbeitung (AV/ADV)
Schulen müssen mit Dienstleistern einen Vertrag zur Auftrags(daten)verarbeitung schließen, falls diese Zugriff auf personenbezogene Daten haben. Die Schule bleibt verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes. Anhaltspunkt für ein angemessenes Schutz-Niveau eines Dienstleisters kann ein Zertifikat oder der Nachweis technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOM) zur Datensicherheit sein.
Der weisungsgebundene Einsatz externer Dienstleister zur Verarbeitung personenbezogener Daten ist in Artikel 28 der DSGVO geregelt. Wenn eine Schule etwa eine Cloud-Plattform wie Office 365 von Microsoft nutzt, überträgt sie Daten an den Dienstleister. Diese Übermittlung von Daten muss datenschutzrechtlich abgesichert sein. Das kann über eine Einwilligung der betroffenen Personen erfolgen (Prinzip der Freiwilligkeit) oder eine gesetzliche Erlaubnisform sein. In jedem Fall muss ein Vertrag zur “Auftragsdatenverarbeitung” (ADV) oder neuer: “Auftragsverarbeitung” (AV) mit dem Dienstleister abgeschlossen werden.
Wenn der Zugriff auf personenbezogene Daten möglich ist, muss die Schule den Service als Auftragsverarbeitung behandeln. Das betrifft Software-as-a-Service-Angebote wie das elektronische Klassenbuch und Cloud-Dienste, aber auch die IT-Wartung des Support-Teams über den Remote-Zugriff.
Die Verantwortung für den Datenschutz liegt beim Schulleiter
Stehen die Server im Geltungsbereich der EU DSGVO?
6. Die Rechte der betroffenen Personen
Die Rechte der Betroffenen auf Transparenz und die Hoheit über ihre Daten haben zusätzliche Pflichten auf Seiten der Datenverarbeiter zur Folge. Schulen müssen Verfahren für die zeitnahe Beantwortung eingehender Anträge einrichten und die besonderen Umstände bei Cloud-Diensten und Software-as-a-Service beachten. Die DSGVO vermehrt die Informations- und Dokumentationspflichten von Schulen.
Das Ziel der DSGVO ist, die Rechte der betroffenen Personen zu stärken und ihnen die Hoheit über ihre Daten zu geben. Die Artikel 12 bis 22 der DSGVO beschreiben diese Rechte, angefangen mit dem Grundsatz der Transparenz und weiteren Bestimmungen, die diesen Grundsatz stützen. Die Schulgesetze der Länder werden im Hinblick auf die DSGVO überarbeitet und entsprechende Klarstellungen zur Anwendung der DSGVO veröffentlicht.
Transparenz und daraus folgende Grundsätze
Cloud-Dienste und Software-as-a-Service
Analyse-Tools und Kontaktformulare
Verwaltungsaufwand wächst
7. Datensicherheit – Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) sollen vor unbefugter und unrechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten schützen. Schulen müssen sicherstellen, dass Produkte und Dienste ebenso wie Cloud-Services nach den Anforderungen der DSGVO datenschutz¬konform sind. Oft sind jedoch die räumlichen und technischen Voraussetzungen in den Schulen nicht gegeben.
Nach Artikel 25 der DSGVO ist unter Berücksichtigung des Stands der Technik sicherzustellen, dass die Integrität und Vertraulichkeit personenbezogener Daten gewahrt ist (Datenschutz durch Technikoptimierung). Technische und organisatorische Maßnahmen sollen vor unbefugter und unrechtmäßiger Verarbeitung schützen. Schulen müssen daher den Zugriff auf Server mit personenbezogenen Daten streng reglementieren und eine elektronische Zugangskontrolle einrichten, damit unbefugte Personen nicht zugreifen können.
Datenverarbeitung in der Schulverwaltung und Cloud-Dienste überprüfen
IT-Sicherheitskonzept und Backup
Räumliche und technische Strukturen überprüfen
8. Datenschutz-Folgenabschätzung – DSFA
Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist eine Risikoprognose für die Folgen und Risiken der Verarbeitung personenbezogener Daten. Ob Schulen eine DSFA durchführen müssen oder nicht, wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich interpretiert.
Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) entspricht der früheren „Vorabkontrolle“ des deutschen Datenschutzrechts und wird im Artikel 35 der DSGVO beschrieben. Die DSFA ist als Risikoprognose durchzuführen, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die rechtliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Schulgesetz, nach dem jede Schule die Daten ihrer Schüler erfasst.
Die Folgenabschätzung muss bewerten, welche Risiken und Folgen für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Lehrer, Eltern und Schüler entstehen, und ob sie durch technisch-organisatorische Maßnahmen begrenzt werden können. Dies kann in Schulen problematisch werden, wenn die technische Ausstattung Defizite aufweist. Darüber hinaus muss auch die Verarbeitung der Daten in den Rechenzentren der Kommunen bewertet werden. Sollte die DSFA ergeben, dass die Risiken zu hoch sind, um mit vertretbarem Aufwand beseitigt werden zu können, müsste die Verarbeitung unterbleiben. Das ist möglicherweise bei Cloud-Diensten der Fall, wenn der Dienstleister keine Zertifizierung nachweist.
Eine DSFA ist zwingend erforderlich, wenn Persönlichkeitsprofile erstellt oder Gesundheitsdaten oder Daten von Kindern erfasst werden. Dies trifft auf Schulen zu, da sie gewöhnlich die Laufbahnen der Schüler und auch deren Gesundheitsdaten in Handakten erfassen. Schulen sollten einen Datenschutzbeauftragten hinzuziehen, der sie bei der korrekten Umsetzung der DSFA berät. Die Datenschutzbehörden werden praxistaugliche Kriterien veröffentlichen, wann eine DSFA in der Schule durchzuführen ist.
Ablauf einer DSFA
Unterschiedliche Bewertung in verschiedenen Bundesländern
9. Die Umsetzung
Im letzten Abschnitt seines Praxisleitfadens behandelt Schul-IT-Experte Volker Jürgens die Umsetzung der DSGVO-Richtlinien in Schulen. Die Verantwortlichen müssen den Datenschutz aktiv managen: Das betrifft Abläufe und Dokumentation, das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Datenschutzfolgenabschätzung und Auskunftsansprüche, Auftrags(daten)verarbeitung, technische Ausstattung und Schulungen.
Die DSGVO fordert, dass die Verantwortlichen in den Schulen den Datenschutz aktiv managen. Sie sind zur Rechenschaft verpflichtet und müssen die Einhaltung der Vorgaben nachweisen (Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 1), entsprechende Abläufe einrichten und dokumentieren (Nachweispflicht) – zum Beispiel, indem alle Maßnahmen und Aktivitäten in einem Datenschutz-Handbuch zusammengefasst werden.
Als Organisation stellt sich die Schule auf die Anforderungen der DSGVO ein und definiert Verantwortlichkeiten, etwa wann ein Datenschutzbeauftragter einbezogen wird und welche Schulungen in der Schule angeboten werden.
Die zentralen Fragestellungen der DSGVO hier noch einmal im Überblick:
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Datenschutzfolgenabschätzung
Auskunftsansprüche
Auftrags(daten)verarbeitung
Technische Ausstattung und Schulungen
Weiterführende Links
10. FAQ – Was bedeutet DSGVO?
Was sind personenbezogene Daten?
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen, die direkt oder indirekt durch einen Namen, eine Kennnummer, Standortdaten, eine Online-Kennung oder besondere physische, physiologische, genetische, psychische, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Merkmale identifiziert werden kann. Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der Person erhoben, verarbeitet und gespeichert werden und diese hat ein Recht auf Auskunft über Zweck, Empfänger und Verantwortliche der Datenverarbeitung sowie die Dauer der Datenspeicherung und die Berichtigung und Löschung ihrer Daten.
Was genau müssen Schulen wegen der DSGVO beachten?
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen ist ein Grundrecht und schützt alle mit einer Person verbundenen Daten. In der Schule werden jedoch täglich personenbezogene Daten verarbeitet und gespeichert: Namen, Geburtsdaten, Adressen, Fächerwahl, Noten etc. Jede Art der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Schule fällt unter die DSGVO, ebenso der Zugriff auf und die Nutzung von Daten (Datenverwaltung) sowie die Dokumentation der Prozesse und Verstöße (Reporting) und muss entsprechend protokolliert werden.
Was ist eine Auftragsdatenverarbeitung (AV/ADV)?
Wenn ein Dritter (Dienstleister) Zugriff auf personenbezogene Daten hat, muss die Schule einen Vertrag über die Datenverarbeitung mit ihm schließen, denn sie bleibt verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes. Anhaltspunkt für ein angemessenes Schutz-Niveau eines Dienstleisters kann ein Zertifikat oder der Nachweis technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOM) zur Datensicherheit sein.
Nutzt die Schule etwa eine Cloud-Plattform wie Office 365 von Microsoft, überträgt sie die Daten an den Dienstleister und sichert sich datenschutzrechtlich ab, indem sie einen Vertrag zur “Auftragsdatenverarbeitung” (ADV) oder “Auftragsverarbeitung” (AV) mit diesem Dienstleister abschließt.